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   BPatG, 18.05.2000 - 25 W (pat) 92/99   

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BPatG, 18.05.2000 - 25 W (pat) 92/99 (https://dejure.org/2000,19609)
BPatG, Entscheidung vom 18.05.2000 - 25 W (pat) 92/99 (https://dejure.org/2000,19609)
BPatG, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - 25 W (pat) 92/99 (https://dejure.org/2000,19609)
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  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 18.05.2000 - 25 W (pat) 92/99
    Da die Widerspruchsmarke bei der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 10. Juni 1997 länger als fünf Jahre eingetragen war, hatte die Glaubhaftmachung der Benutzung sowohl für den Zeitraum des § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der jüngeren Marke, als auch für den Zeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von fünf Jahren vor der hier maßgeblichen Beschwerdeentscheidung (vgl hierzu BGH MarkenR 2000, 97, 98 reSp - Contura) zu erfolgen (vgl zur kumulativen Anwendbarkeit von § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG: BGH GRUR 1998, 938 ff "DRAGON"; MarkenR 1999, 297, 298 "HONKA" mwN).

    Die von der Widersprechenden vorgelegten Benutzungsunterlagen, insbesondere die in der eidesstattlichen Versicherung vom 16. März 2000 für die Jahre 1992 bis 1997 angegebenen Umsätze, berühren beide maßgeblichen Zeiträume in ausreichender Weise, da eine für die Rechtserhaltung erforderliche Benutzung nicht den gesamten Fünfjahreszeitraum ausfüllen muß (vgl zB BGH MarkenR 1999, 297, 298 reSp - HON-KA mwN).

  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 18.05.2000 - 25 W (pat) 92/99
    Da die Widerspruchsmarke bei der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 10. Juni 1997 länger als fünf Jahre eingetragen war, hatte die Glaubhaftmachung der Benutzung sowohl für den Zeitraum des § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der jüngeren Marke, als auch für den Zeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von fünf Jahren vor der hier maßgeblichen Beschwerdeentscheidung (vgl hierzu BGH MarkenR 2000, 97, 98 reSp - Contura) zu erfolgen (vgl zur kumulativen Anwendbarkeit von § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG: BGH GRUR 1998, 938 ff "DRAGON"; MarkenR 1999, 297, 298 "HONKA" mwN).
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus BPatG, 18.05.2000 - 25 W (pat) 92/99
    Unter diesen Umständen reichen die Abweichungen in den Wortendungen "-TOP" bzw "-DOR" nicht aus, um bei der gebotenen angemessenen Mitberücksichtigung des gemeinsamen beschreibenden Bestandteils "BALNEO-" bei der Beurteilung des Gesamteindrucks (vgl BGH GRUR 1996, 200 "Innovadiclophlont") eine Verwechslungsgefahr hinreichend sicher auszuschließen, zumal sich der identische Markenteil am ohnehin im allgemeinen stärker als die übrigen Markenbestandteile beachteten Wortanfang (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 "Indorektal/Indohexal") befindet und hier auch quantitativ deutlich überwiegt.
  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 18.05.2000 - 25 W (pat) 92/99
    Unter diesen Umständen reichen die Abweichungen in den Wortendungen "-TOP" bzw "-DOR" nicht aus, um bei der gebotenen angemessenen Mitberücksichtigung des gemeinsamen beschreibenden Bestandteils "BALNEO-" bei der Beurteilung des Gesamteindrucks (vgl BGH GRUR 1996, 200 "Innovadiclophlont") eine Verwechslungsgefahr hinreichend sicher auszuschließen, zumal sich der identische Markenteil am ohnehin im allgemeinen stärker als die übrigen Markenbestandteile beachteten Wortanfang (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 "Indorektal/Indohexal") befindet und hier auch quantitativ deutlich überwiegt.
  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 53/98

    Contura; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke auf dem Warengebiet der

    Auszug aus BPatG, 18.05.2000 - 25 W (pat) 92/99
    Da die Widerspruchsmarke bei der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 10. Juni 1997 länger als fünf Jahre eingetragen war, hatte die Glaubhaftmachung der Benutzung sowohl für den Zeitraum des § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der jüngeren Marke, als auch für den Zeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von fünf Jahren vor der hier maßgeblichen Beschwerdeentscheidung (vgl hierzu BGH MarkenR 2000, 97, 98 reSp - Contura) zu erfolgen (vgl zur kumulativen Anwendbarkeit von § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG: BGH GRUR 1998, 938 ff "DRAGON"; MarkenR 1999, 297, 298 "HONKA" mwN).
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